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Regeln: Urlaub während der Arbeitslosigkeit

Zustimmung der Agentur für Arbeit ist nötig

Mit Beginn der Sommerferien stellt sich die Frage, ob Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I erhalten, auch in den Urlaub fahren dürfen. Hierfür gibt es eine klare gesetzliche Regelung, auf die die Agentur für Arbeit Köln hinweisen möchte:

 

Arbeitslose können für maximal drei Wochen im Kalenderjahr in Urlaub fahren und dabei weiter ihr Arbeitslosengeld erhalten. Allerdings wird die Reise nur dann genehmigt, wenn in dieser Zeit keine Aussicht auf Vermittlung in Arbeit besteht, keine berufliche Bildungsmaßnahme vorgesehen und der Urlaub mit der Agentur für Arbeit vor Beginn der Reise abgestimmt ist.

Auch Abwesenheiten von bis zu sechs Wochen innerhalb eines Kalenderjahres kann die Agentur für Arbeit zustimmen. Das Arbeitslosengeld kann aber nur in den ersten drei Wochen gezahlt werden. Wer seine Urlaubsfahrt nicht anmeldet, läuft Gefahr, dass die Zahlungen des Arbeitslosengeldes eingestellt und bereits ausgezahlte Leistungen zurück gefordert werden. Dann ist auch der Krankenversicherungsschutz unterbrochen.

Arbeitslose, die insgesamt mehr als sechs Wochen verreisen möchten, haben für die gesamte Zeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Nach Angaben der Agentur ist die Regelung weitergehend "gilt übrigens nicht nur für Urlaubsreisen. Jede Ortsabwesenheit – unabhängig vom Grund – muss der Arbeitsagentur vorher angezeigt werden. Einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Zeit der Ortsabwesenheit, ob mit oder ohne Arbeitslosengeldbezug, gibt es nicht."
Diese weitgehemde Einschränkung kann allerdings bezweifelt werden, die Freizügigkeit der Person ist ein Grundrecht,  sofern man nachweist, erreichbar zu sein (Mobiltelefon) und sich aktiv auf Atbeitssuche befindet (Computer mit Internetzugang) ist im Digitalzeitalter der Aufenthaltsort eher irrelevant, es sei denn, man nimmt Vorstellungstermine nicht wahr. Dies sollte im Zweifel bei den sachbearbeitern angesprochen werden.

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